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Dokument-ID: 1162031
4.1 Kauf
Durch den Kaufvertrag wird eine Sache gegen einen Kaufpreis dem Käufer überlassen. Hierbei stellt der Kaufvertrag als Verpflichtungsgeschäft den Titel für den Eigentumserwerb dar, wobei der Erwerb des Eigentums einer Liegenschaft erst durch die Einverleibung in das Grundbuch erfolgt. Bis zur Übergabe behält also der Verkäufer das Eigentumsrecht (§ 1053 ABGB).