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Dokument-ID: 1122579
8.3.3 Niederösterreich
Bauordnung
Gem § 1 Abs 3 Z 4 Nö BauO findet diese keine Anwendung auf die Errichtung von Photovoltaikanlagen, soweit sie einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung nach dem Nö ElWG bedürfen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die NÖ BauO dann nicht anwendbar ist, wenn Photovoltaikanlagen eine Engpassleistung bis zu 200kW aufbringen können oder es sich um Anlagen handelt, welche den Bestimmungen der GewO unterliegen.