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Dokument-ID: 1162021
2.1 Reichweite des Liegenschaftseigentums
Als Eigentum wird all das bezeichnet, was einer Person gehört. Dies wird auch als Eigentum im objektiven Sinn bezeichnet, während die Bezeichnung des Eigentums im subjektiven Sinn die Befugnis bezeichnet, die Sache beliebig zu gebrauchen oder zerstören zu können oder über sie zu verfügen und andere davon auszuschließen. Dieses subjektive Recht verliert der Eigentümer durch den deliktischen Eingriff eines anderen nicht.