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Dokument-ID: 1122584
8.3.8 Vorarlberg
Baugesetz
Gem § 20 Abs 2 Vlbg BauG ist die Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen an bestehenden Bauwerken frei, sofern die Abstandsflächen und
- die Anlage in die Dach- oder Wandfläche oder in das Geländer von Balkonen, Terrassen oder Brüstungen udgl eingefügt oder in einem maximalen Abstand von bis zu 0,30 m parallel dazu angebracht wird und über diese nicht hinausragt
- oder im Fall der Anbringung auf einem Flachdach der Dachüberstand maximal 1,2 m beträgt und der Abstand zum Dachrand mindestens der Höhe des Dachüberstandes entspricht.
Eine flächenmäßige Beschränkung für Photovoltaikanlagen als freie Bauvorhaben besteht nicht.