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Neu Dokument-ID: 1174584

Emil Nagl | Praxiswissen | Fachbeitrag

9 Zuschlag bei Zwangsversteigerung

Exekutionsantrag

Die Bewilligung der Exekution aufgrund eines Exekutionstitels (§ 1 EO) erfolgt durch das Bezirksgericht (§ 18 EO) auf Antrag des betreibenden Gläubigers, über den ohne mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Verpflichteten mit Beschluss zu entscheiden ist (§ 3 EO); zum notwendigen Inhalt des Exekutionsantrages siehe § 54 EO.

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