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2.2.3 Bescheidbeschwerde
Vorbemerkungen:
Allgemeines
Gegen einen Bescheid ist gem § 243 ff BAO eine Beschwerde zulässig, beispielsweise gegen den Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheid; Beschwerden gegen Erledigungen ohne Bescheidcharakter sind durch das Finanzamt also zurückzuweisen (siehe § 260 Abs 1 lit a BAO). Dies gilt auch für sog verfahrensleitende Verfügungen, beispielsweise Vorladungen, Abweisungen von Fristverlängerungsanträgen, Zwangsstrafenandrohungen, Prüfungsaufträge, Ergänzungsersuchen, Mängelbehebungsauträge. Gegen diese ist gem § 244 BAO weder ein abgesondertes Rechtsmittel noch ein Antrag gem § 299 zulässig. Diese können erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.