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Neu Dokument-ID: 1245119

Daniela Michlits | Muster | Schriftsatzmuster

2.2.6 Selbstanzeige

Vorbemerkungen:

Allgemeines

Gem § 29 FinStrG gilt: „Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.“

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