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Nina Gasser-Koneczny | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2.2 Investitionsbegünstigungen: Investition in geförderten alternativen Energieträger – Investitionsfreibetrag

Seit 01.01.2023 dürfen Betriebe durch die Geltendmachung eines Investitionsfreibetrags eine „zusätzliche“ Betriebsausgabe geltend machen, wobei es einen Zuschlag in Höhe von 5 % für Investitionen im Bereich der Ökologisierung gibt.

Der Investitionsfreibetrag kann von dem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, welcher der wirtschaftliche Eigentümer des Wirtschaftsgutes ist.

Die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages ist nur bei den betrieblichen Einkunftsarten zulässig und setzt die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus. Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Pauschalierung ermitteln, können keinen Investitionsfreibetrag geltend machen. Hingegen steht die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages auch Körperschaften offen. Vermögensverwaltende Körperschaften erzielen aufgrund des § 7 Abs 3 KStG 1988 stets betriebliche Einkünfte und können daher bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Investitionsfreibetrag in Anspruch nehmen.

Der Investitionsfreibetrag beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und beträgt daher insgesamt 15 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Für den Zeitraum ab 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 gilt ein erhöhter Investitionsfreibetrag. Der erhöhte Investitionsfreibetrag gilt für begünstigte Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nachweislich auf diesen Zeitraum entfallen. Das ergibt sich aus § 124b Z 480 EStG.

Wenn die Anschaffung oder Herstellung erst nach dem 31. Dezember 2026 beendet wird, steht die Erhöhung nur dann zu, wenn der Investitionsfreibetrag für die im begünstigten Zeitraum aktivierten Teilbeträge geltend gemacht wird. Das folgt ebenfalls aus § 124b Z 480 EStG in Verbindung mit § 11 Abs 4 EStG.

Für den begünstigten Zeitraum beträgt der erhöhte Investitionsfreibetrag abweichend von der Grundregel:

  • 20 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • 22 % bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist

Die für Zwecke des Investitionsfreibetrages begünstigte Investitionssumme ist mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von höchstens EUR 1,000.000,– im Wirtschaftsjahr betraglich gedeckelt. Es ergibt sich aufgrund des Investitionsfreibetrages daher höchstens ein zusätzlicher Betriebsausgabenabzug von EUR 100.000,– (10 %) bzw EUR 150.000,– (15 %) pro Wirtschaftsjahr.

Der Höchstbetrag ist nicht auf das Steuersubjekt, sondern auf den Betrieb bezogen. Unterhält eine natürliche Person mehrere Betriebe, kann der Investitionsfreibetrag sowie der Investitionshöchstbetrag folglich mehrfach – einmal pro Betrieb – geltend gemacht werden.

Bei Kapitalgesellschaften ist für Zwecke des Investitionsfreibetrages von einem einheitlichen Betrieb auszugehen, sodass der Investitionshöchstbetrag von Anschaffungs- und Herstellungskosten iHv EUR 1,000.000,– einmal pro Kapitalgesellschaft zusteht.

Der Investitionsfreibetrag steht nur für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens zu. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes muss mindestens 4 Jahre betragen und einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sein.

Für folgende Wirtschaftsgüter kann der Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden:

  • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden und bereits dadurch begünstigt sind
  • Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG eine Sonderform der AfA vorgesehen ist, ausgenommen Kfz mit einem CO2-Emissionswert von O Gramm.
  • Gebäude sind somit von der Inanspruchnahme des neuen Investitionsfreibetrages generell ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mieterinvestitionen, wenn sie für sich wie Wirtschaftsgüter im wirtschaftlichen Eigentum des Mieters nach den Grundsätzen des § 8 EStG 1988 abgeschrieben werden.
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen

Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Für die Herstellung ist der Zeitpunkt der Fertigstellung, für die Anschaffung der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht maßgeblich. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages ist damit im Unterschied zur Absetzung für Abnutzung nicht die Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes.

Der Öko-Investitionsfreibetrag kann für Wirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz oder das Klima- und Energiefondsgesetz, jeweils in der geltenden Fassung, anwendbar ist und für die von der zuständigen Förderstelle Kommunalkredit Public Consulting GmbH eine Förderung nach den genannten Rechtsgrundlagen gewährt wird oder plausibilisiert werden kann.

Das bedeutet, dass für sämtliche Anlagen, für welche eine Förderung durch die Kommunalkredit Public Consulting zugesagt wurde, der erhöhte Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen werden kann.

In Fällen, in welchen keine Förderung gewährt wird, kann das Vorliegen der materiellen Fördervoraussetzungen plausibilisiert werden durch

  1. einen Ziviltechniker oder ein Ingenieurbüro mit einschlägigem Fachgebiet,
  2. einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit einschlägigem Fachgebiet oder
  3. die KPC oder die SCHIG.

Beim Kauf eines Wirtschaftsguts mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von höchstens EUR 50.000,– kann die Plausibilisierung durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgen. Dazu ist auf Verlangen des Finanzamtes glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung erfüllt waren.

Beispiel:

  1. Eine GmbH erwirbt Anfang 2024 eine Biomasse-Heizanlage mit Anschaffungskosten um EUR 80.000,– und erhält von der KPC eine Förderung von EUR 25.000,– zugesagt.
    Die steuerlichen Anschaffungskosten betragen EUR 55.000,–. Da eine Förderung der KPC zugesagt wurde, darf der erhöhte IFB von 15 % in Anspruch genommen werden, sodass im Veranlagungsjahr 2024 in der Steuererklärung zusätzlich EUR 8.250,– als Betriebsausgabe angesetzt werden dürfen.
  2. Ein Einzelunternehmer mit Einkünften aus Gewerbebetrieb investiert EUR 20.000,– in einen Fernwärmeanschluss für sein (in seinem Eigentum stehendes) Büro. Die Voraussetzungen für eine Förderung sind grundsätzlich gegeben, er stellt jedoch keinen Antrag.
    Da die Anschaffungskosten unter EUR 50.000,– liegen, genügt es, wenn der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt nachweist, dass er Anspruch auf eine Förderung der KPC gehabt hätte. Bei einem Fernwärmeanschluss kann leicht überprüft werden, ob die Voraussetzungen gegeben sind, sodass er in seiner Einkommensteuererklärung EUR 3.000,– als zusätzliche Betriebsausgaben geltend machen kann. Da es sich um eine Investition im Bereich der Ökologisierung handelt, kann der Anschluss jedenfalls geltend gemacht werden, auch wenn es sich um eine „unkörperliche“ Investition handelt.
  3. Eine Vermietungsgemeinschaft lässt eine Photovoltaikanlage auf dem Dach des vermieteten Hauses um EUR 40.000,– errichten.
    Da die Gemeinschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und keine betrieblichen Einkünfte erzielt, kann kein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden.