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Erleichterungen im Zusammenhang mit der Berechnung der Grunderwerbsteuer
3. Abtretung in das öffentliche Gut
Bei unentgeltlichen Abtretungen von Grundstücken oder Teilflächen von Grundstücken in das öffentliche Gut einer Gemeinde ist im Hinblick auf § 6 Abs. 1 lit. b zweiter Satz GrEStG 1987 der gemeine Wert in Höhe des einfachen Einheitswerts bzw. des auf die Fläche des abzutretenden Grundstücksteiles entfallenden Einheitswertanteils Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.