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Dokument-ID: 580452
3.4.3 Afterhypothek bzw Afterpfand
Der Pfandinhaber kann gem § 454 ABGB sein Pfand, insoweit er ein Recht darauf hat, einem Dritten wieder verpfänden, und insofern wird es zum Afterpfand, wenn zugleich Letzterer sich dasselbe übergeben oder die Afterverpfändung auf das Pfandrecht in die öffentlichen Bücher eintragen lässt. Es ist das Pfandrecht an Rechten selbst, auch Pfandrecht am Pfandrecht.