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2.4 Altvermögen – Neuvermögen
Von Altvermögen spricht man, wenn ein Grundstück (= Grund und Boden plus Gebäude; außerbetrieblicher Bereich) bzw Grund und Boden (betrieblicher Bereich) am 31.03.2012 nicht (mehr) steuerhängig war. Ansonsten spricht man von Neuvermögen, also grundsätzlich bei allen Anschaffungen nach dem 31.03.2002. Durch das AbgÄG 2015 wurde durch die Neuformulierung des ersten Satzes des § 30 Abs 4 EStG klargestellt, dass für die Frage, ob ein Grundstück am 31. März 2012 steuerverfangen war, lediglich die abstrakte Steuerbarkeit relevant ist, somit allfällige Befreiungsbestimmungen (insbesondere Hauptwohnsitzbefreiung und Herstellerbefreiung) hierfür keine Relevanz haben. Es ist daher die Steuerverfangenheit gem § 30 EStG idF vor dem 1. StabG 2012 dem Grunde nach für die Abgrenzung relevant, somit im Ergebnis lediglich der Zeitpunkt der Anschaffung des betreffenden Grundstückes (RV 896 BlgNR XXV. GP, 7).