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Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1.6 Anmerkung der Rangordnung: Rangordnung für beabsichtigte Liegenschaftsveräußerung (-verpfändung)

Allgemeines

Nach der Bestimmung des § 53 GBG ist der Liegenschaftseigentümer berechtigt, eine bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte Veräußerung (oder Verpfändung) zu verlangen. Damit ist es möglich, die bücherliche Rangordnung vom Zeitpunkt dieses Ansuchens für die aufgrund dieser Veräußerung einzutragenden Rechte zu begründen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Urkunde, aufgrund deren die sich aus der Veräußerung ergebenden Rechte eingetragen werden sollen, vor oder nach dem Ansuchen um die Anmerkung errichtet worden ist. Die Anmerkungen solcher Gesuche können jedoch nur dann bewilligt werden, wenn nach dem Grundbuchsstand die Einverleibung des einzutragenden Rechtes oder die Löschung des bestehenden Rechtes zulässig wäre und wenn die Unterschrift der Gesuche gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Bestimmungen des § 31 Abs 3–5 GBG sind anzuwenden.

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