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Neu Dokument-ID: 676470

Iman Torabia - Anna Sophie Dalinger - Daniela Hrdlovic | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.1.10 Anmerkung

Anmerkung persönlicher Verhältnisse

Grundbücherliche Anmerkungen können zur Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse (§ 20 lit a GBG) oder zur Begründung bestimmter, nach den Vorschriften des GBG oder eines anderen Gesetzes damit verbundener Rechtswirkungen eingetragen werden (§ 20 lit b GBG). Anmerkungen, die in keinem Gesetz vorgesehen sind und deren Wirkungen auch gesetzlich nicht geregelt sind, sind grundsätzlich nicht zulässig (RS0060628 [T2; T4]; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht² § 20 GBG Rz 1).

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