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Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.8.1 Anwendungsbereich MRG/ABGB

Gem § 38 Abs 6 UGB gilt, dass durch andere Bestimmungen begründete Haftungen oder Übernahmen von Rechtsverhältnissen unberührt bleiben (leges speciales).

An den wirksam geschlossenen Hauptmietvertrag sind im Anwendungsbereich des MRG ab der Übergabe des Mietgegenstandes an den Hauptmieter die Rechtsnachfolger des Vermieters auch dann gebunden, wenn der Vertrag nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist (§ 2 Abs 1 vierter Satz MRG). Im Anwendungsbereich des MRG ist die Bedeutung der Einverleibung gering (Würth in Rummel³, § 1095 [Rz 1]).

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