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Dokument-ID: 580316
Aufbewahrungsfrist (Unterlagen)
Gem § 18 Abs 10 UStG sind Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke iSd § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG (Grundstücke iSd § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987) betreffen, 22 Jahre aufzubewahren. Die Form, in welcher die Unterlagen aufbewahrt werden, spielt hierbei keine Rolle. Relevant ist lediglich die Gewährleistung einer inhaltsgleichen, vollständigen und urschriftgetreuen Wiedergabe.