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7.21 Aufteilung des Meistbots
Das Meistbot ist gem § 352c EO nach dem Einvernehmen der Parteien aufzuteilen. Für den Fall, dass die Parteien sich nicht einigen, hat das Gericht hierüber nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (§§ 431 ff ZPO) anzuwenden.
Die Verteilung des Erlöses unter die Miteigentümer findet nicht nach der EO, sondern nach dem Außerstreitverfahren statt. Gelingt es dem Richter nicht, ein Einverständnis der Miteigentümer zu erzielen, so ist damit seine Mitwirkung bei der Verteilung beendet, den Beteiligten steht nunmehr der Rechtsweg offen. Mit der Durchführung der Versteigerung ist eigentlich die Tätigkeit des Exekutionsgerichtes beendet, nur aus praktischen Gründen empfiehlt es sich, dass die Verteilung vom Exekutionsgericht vorgenommen wird (RS0004316).