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9.1 Aufteilung nach der Scheidung
Für den Fall, dass die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wird, sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter den Ehegatten gem § 81 EheG (§ 24 EPG) aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen. Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hierzu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung. Zu den ehelichen Ersparnissen zählen Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind.