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Neu Dokument-ID: 676475

Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.1.12 Bedingte Pfandrechtseintragung

Hinsichtlich einer bedingten Pfandrechtseintragung bestimmt § 59 GBG:

  • Der Eigentümer einer Liegenschaft kann begehren, dass im Rang und bis zur Höhe eines auf der Liegenschaft haftenden Pfandrechtes das Pfandrecht für eine neue Forderung mit der Beschränkung eingetragen werde, dass es Rechtswirksamkeit erlangt, wenn binnen einem Jahr nach der Bewilligung der Eintragung des neuen Pfandrechtes die Löschung des älteren Pfandrechtes einverleibt wird (Abs 1).
  • Der Eintritt dieser Bedingung ist im öffentlichen Buch zugleich mit der Löschung des älteren Pfandrechtes anzumerken (Abs 2).
  • Wenn innerhalb der Frist nicht um die Löschung angesucht oder wenn die Löschung nicht bewilligt wird, erlischt das neue Pfandrecht mit dem Ablauf der Frist und ist samt allen darauf bezüglichen Eintragungen von Amts wegen zu löschen (Abs 3).
  • Zur Anbringung des Gesuches um Löschung des älteren Pfandrechtes ist außer dem Hypothekarschuldner auch der Gläubiger berechtigt, zu dessen Gunsten das Pfandrecht für die neue Forderung eingetragen ist (Abs 4).
  • Ist das ältere Pfandrecht belastet, so wird das in dessen Rang eingetragene neue Pfandrecht nur unter der weiteren Bedingung rechtswirksam, dass die Belastung gelöscht oder mit Zustimmung der Beteiligten auf das eingetragene neue Pfandrecht übertragen wird (Abs 5).
  • Haftet das ältere Pfandrecht simultan auf mehreren Grundbuchsobjekten, so wird das neue Pfandrecht nur unter der weiteren Bedingung rechtswirksam, dass das ältere Pfandrecht auf sämtlichen Grundbuchsobjekten gelöscht wird (Abs 6).
  • Diese Bestimmungen (Abs 1 bis 6) sind sinngemäß anzuwenden, wenn die neue Forderung an die Stelle zweier oder mehrerer im Rang unmittelbar aufeinanderfolgender Hypothekarforderungen treten soll (Abs 7).

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