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4.4 Bemessungsgrundlage
Die Grunderwerbsteuer wird grundsätzlich von der Gegenleistung bemessen. Überall dort, wo die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung zu berechnen ist, weil eine solche vorliegt und ermittelt werden kann, bildet jede nur denkbare Leistung, die für den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, einen Teil der Bemessungsgrundlage (vgl VwGH 2009/16/0321). In bestimmten Fällen ist als Bemessungsgrundlage • [Fußnote: Quelle: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/immobilien-grundstuecke/grunderwerbsteuer/bemessungsgrundlage.html.] für die Grunderwerbsteuer der so genannte Grundstückswert oder der Einheitswert heranzuziehen (vgl § 4 Abs 1 erster Satz GrEStG). Der Begriff der Gegenleistung ist iSd §§ 4 und 5 GrEStG ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Er ist vielmehr im wirtschaftlichen Sinn (§ 21 BAO) zu verstehen. Für die Beurteilung der Gegenleistung kommt es nicht auf die äußere Form der Verträge, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist. Unter einer Gegenleistung ist daher jede geldwerte entgeltliche Leistung zu verstehen, die für den Erwerb des Grundstückes zu zahlen ist (vgl VwGH Ra 2020/16/0018).