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Dokument-ID: 584773
7.13 Besichtigung der Liegenschaft
In der Zeit zwischen der Bekanntmachung und der Vornahme der Versteigerung haben der Verpflichtete und Dritte gem § 176 EO Kauflustigen die Besichtigung der Liegenschaft und ihres Zubehörs zu gestatten. Für die Besichtigung sind vom Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder eines Bietinteressenten unter tunlichster Berücksichtigung der Verhältnisse des Verpflichteten und der Anforderungen des ungestörten Wirtschaftsbetriebes bestimmte Tage und Stunden festzusetzen.