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Bewilligungsurkunde
Eine Einverleibung muss bei Gericht beantragt werden. Bewilligt werden dürfen nur einverleibungsfähige Urkunden. Hierfür geeignet sind öffentliche und bestimmte private Urkunden (diese müssen jedoch notariell oder gerichtlich beglaubigte Unterschriften der Vertragsparteien aufweisen). Das Vorliegen einer solchen Urkunde stellt die Voraussetzung einer Einverleibung als Modus dar.
Um bewilligungsfähig zu sein, müssen diese Urkunden gewisse Formerfordernisse erfüllen. Sie müssen:
- Wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechtes handelt, einen gültigen Rechtsgrund enthalten (§ 26 GBG);
- frei von solchen sichtbaren Mängeln sein, durch die ihre Glaubwürdigkeit geschwächt wird, und wenn sie aus mehreren Bogen bestehen, so geheftet sein, dass kein Bogen unterschoben werden kann (§ 27 GBG);
- einwandfrei lesbar und zur Aufnahme in die Urkundendatenbank (§ 2 Abs 4 GUG) geeignet sein;
- eine solche Bezeichnung der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Personen enthalten, dass diese nicht mit anderen verwechselt werden können; bei natürlichen Personen muss das Geburtsdatum angegeben werden, bei Rechtsträgern, die
im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer, und bei inländischen Vereinen die Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl); - die Angabe des Ortes, Tages, Monates und Jahres der Ausfertigung der Urkunde enthalten (§ 27 GBG).
Auch öffentliche Urkunden müssen den Erfordernissen der §§ 26, 27 GBG entsprechen (OGH 25.01.2016, 5 Ob 250/15y; OGH 04.07.2024, 5 Ob 80/24m). Auf Grund einer mit einem Mangel nach § 27 GBG behafteten Urkunde ist auch die Vormerkung der darin begründeten dinglichen Rechte unzulässig (OGH 21.12.2015, 5 Ob 240/15b).
Die grundbücherliche Eintragung der Anmerkung der Rangordnung aufgrund eines Gesuchs nach § 53 Abs 1 GBG setzt bei natürlichen Personen voraus, dass dieses das Geburtsdatum des Antragstellers enthält, dessen Unterschrift gerichtlich oder notariell beglaubigt ist und auch der entsprechende Beglaubigungsvermerk das Geburtsdatum des Antragstellers enthält (OGH 14.07.2015, 5 Ob 78/15d; OGH 22.12.2022, 5 Ob 63/22h).
Eine erst im Rekurs vorgelegte fehlende Bewilligungsurkunde kann iSd § 82a Abs 5 GBG noch in dritter Instanz berücksichtigt werden (OGH 19.06.2015, 5 Ob 82/15t).