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FORUM Media (red) | Glossar

Bieterabsprachen, Bieterabreden

Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.

Darüber hinaus kann das Gericht eine Ordnungsstrafe verhängen.

Wettbewerbsbeschränkende Absprachen im Bereich des Vergaberechts werden auch strafgerichtlich geahndet und können unter Umständen eine Verurteilung wegen Betrugs oder Untreue nach sich ziehen.