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4.2.1 Rechtliche Voraussetzung
Rechtliche Voraussetzungen für den derivativen Eigentumserwerb sind zum einen der Titel und zum anderen der Modus (rechtliche Übergabe und Übernahme). So bestimmt § 380 ABGB, dass ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart (Modus) kein Eigentum erlangt werden kann (Zweiaktigkeit des Eigentumserwerbes). Gem § 423 ABGB werden Sachen, die schon einen Eigentümer haben, mittelbar erworben, indem sie auf eine rechtliche Art von dem Eigentümer auf einen anderen übergehen. Der bloße Titel bewirkt noch kein Eigentum. Das Eigentum kann – so gesetzlich nichts Anderes vorgesehen ist – nur durch die rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden (§ 425 ABGB).