© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Dienstbarkeit
Das Institut der Dienstbarkeit ist in den §§ 472 ff ABGB geregelt. Grundsätzlich geht es bei der Dienstbarkeit um ein beschränktes dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Der Eigentümer der Sache hat die Pflicht, eine bestimmte Handlung zu dulden oder zu unterlassen. Gem § 482 ABGB bezieht sich diese Pflicht aber nicht auf ein aktives Tun des Verpflichteten. Es bestehen zwei Arten von Dienstbarkeiten – die Personaldienstbarkeiten und die Grunddienstbarkeiten. Die Servitutsklage, die der Servitutsberechtigte zur Durchsetzung seiner absolut geschützten Rechtsposition hat, kann er gegenüber jedermann geltend machen. Begründet wird das Servitut durch einen gültigen Titel und einen Modus. Der Modus besteht bei unbeweglichen Sachen in der Eintragung im Grundbuch und bei beweglichen in der Übergabe. Das Ausmaß einer Dienstbarkeit hängt von dem jeweiligen Titel ab und darf nicht willkürlich erweitert werden. Ein Erwerb durch Ersitzung ist möglich. Den Berechtigten trifft die Verpflichtung zu möglichst schonender Ausübung nach § 484 ABGB. Dienstbarkeiten können grundsätzlich nicht übertragen werden. Eine Ausnahme bildet das Fruchtgenussrecht, das der Ausübung nach übertragbar ist. Zum Erlöschen der Dienstbarkeit kommt es mit dem Untergang der dienenden Sache (§ 525 ABGB), durch Zeitablauf bei einer Befristung (§§ 527 ff ABGB), durch Verzicht (§ 524 ABGB), durch Zwecklosigkeit oder Enteignung, wenn der Berechtigte die belastete Sache erwirbt und im Fall einer Freiheitsersitzung (Verjährung bei Nichtgebrauch). Weiters enden persönliche Dienstbarkeiten vorbehaltlich der ausdrücklichen Erstreckung auf die Erben gem § 529 ABGB mit dem Tod des Berechtigten. Nach den charakteristischen Merkmalen kann eine Dienstbarkeit bejahend, verneinend, gemessen, unangemessen, irregulär, offenkundig, persönlich, ruhend oder unregelmäßig sein.
Bei einer Dienstbarkeit mit reallastartigen Elementen kommt die positive Leistung des Belasteten lediglich der besseren Ausübung des Servituts zugute. Entscheidend ist somit, ob die Leistung den Hauptinhalt bildet oder nur der besseren Ausübung eines anderen Rechts dient. Die Verpflichtung zur jeweiligen Entfernung eines Zauns, um die Schneeablagerung zu ermöglichen, ist daher keine Reallast (OGH 25.08.2015, 5 Ob 100/15i; OGH 24.11.2015, 1 Ob 210/15m).
Wenn die Schenkung einer Liegenschaft unter Widerrufsvorbehalt erfolgt oder sich der Geschenkgeber alle Nutzungen der geschenkten Sache in Form eines dinglichen Fruchtgenussrechts zurückbehält, gilt die Schenkung nicht als „wirklich gemacht“ iSd § 782 Abs 1 ABGB, weshalb die Zweijahresfrist nicht zu laufen beginnt.
Zum grundbücherlichen Nachvollzug der in § 847 ABGB geregelten Folgen der Teilung eines dienenden Gutes für Grunddienstbarkeiten ist grundsätzlich eine Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG möglich. Wurde ein Teil des dienenden Gutes einer Dienstbarkeit einer neuen Einlage zugeschrieben, ohne dass im Lastenblatt des dienenden Gutes darauf hingewiesen wurde, so ist das Grundbuch auf Antrag entsprechend zu berichtigen, wenn offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist, dass die begehrte Berichtigung nur dazu dient, den Grundbuchstand mit der tatsächlichen Rechtslage in Einklang zu bringen (OGH 04.04.2017, 5 Ob 138/16d).