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Eigentümergemeinschaft
§ 2 Abs 5 WEG 2002 sieht vor, dass alle Wohnungseigentümer zum Zweck der Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft bilden. Der Eigentümergemeinschaft obliegt die gesamte Verwaltung der Liegenschaft, wobei dies sowohl die Erhaltung (ordentliche Verwaltung) als auch die Verbesserung (außerordentliche Verwaltung) der Liegenschaft umfasst. Die Eigentümergemeinschaft ist gem §§ 2 Abs 5 und 18 Abs 1 WEG 2002 als juristische Person mit Rechtsfähigkeit konzipiert und kann als solche im eigenen Namen Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Außerdem kann sie klagen und geklagt werden und ist somit parteifähig, sie kann also auch im Prozess selbstständige Trägerin von prozessualen Rechten und Pflichten sein.