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Iman Torabia - Alexander Kdolsky - Daniela Hrdlovic - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.1 Reichweite des Liegenschaftseigentums

Vollrecht

Eigentum bezeichnet einerseits die Gesamtheit der einer Person gehörenden körperlichen und unkörperlichen Sachen („Eigentum im objektiven Sinn“, § 353 ABGB). Andererseits ist Eigentum das subjektive Recht, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu verfügen und andere davon auszuschließen (§ 354 ABGB).

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