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Dokument-ID: 676460
10.1.8 Einverleibung
Urkunden
Gem § 26 GBG ist die Bewilligung von Einverleibungen und Vormerkungen nur aufgrund von Urkunden möglich, die in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen Form ausgefertigt sind. Diese Urkunden müssen, wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechtes handelt, einen gültigen Rechtsgrund enthalten.