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Einverleibung
Nach § 4 GBG können bücherliche Rechte grundsätzlich nur durch Eintragung im Grundbuch erworben, übertragen, aufgehoben oder beschränkt werden. Beim Institut der Einverleibung handelt es sich um die grundbücherliche Eintragung zum Zweck des unbedingten Rechtserwerbs oder Verlustes. Wo der Eintragungsgrundsatz durchbrochen wird, etwa bei Ersitzung oder Einlösung der Hypothekarschuld durch den Zessionar (RIS-Justiz RS0033420), empfiehlt sich die Einverleibung, um gutgläubigen Erwerb dinglicher Rechte durch Dritte zu verhindern. Voraussetzungen für die Einverleibung sind nach §§ 432 f ABGB und § 31 GBG die Vorlage einer Urkunde über das den Titel abgebende Grundgeschäft und die Aufsandungserklärung. Die Aufsandungserklärung oder Intabulationsklausel stellt die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder übertragen werden soll, dass er in die Einverleibung einwilligt, dar. Die betroffene Liegenschaft kann in öffentlichen oder privaten Urkunden angegeben sein, wobei eine Privaturkunde der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschriften beider Parteien bedarf. Bei natürlichen Personen ist für den Beglaubigungsvermerk zusätzlich noch das Geburtsdatum erforderlich. Einverleibt werden können beispielsweise das Eigentumsrecht, ein Pfandrecht oder dessen Löschung, eine Dienstbarkeit oder deren Löschung. Dem durch eine Einverleibung in seinem bürgerlichen Recht verletzten Vormann steht gegen den zu Unrecht eingetragenen Nachmann die Löschungsklage zu, die auf das Löschen der unwirksamen Einverleibung abzielt.
§ 33 Abs 1 lit d GBG fordert (mangels Verweises auf § 32 Abs 1 GBG) die genaue Angabe der Liegenschaft, in deren Betreff die Einverleibung erfolgen soll, nicht, sodass nach dem formellen Registerrecht die konkrete Bezeichnung der Liegenschaft im Europäischen Nachlasszeugnis (bzw dessen Abschrift) keine zwingende Voraussetzung für eine Einverleibung ist. Der Inhalt eines solchen Zeugnisses richtet sich ausschließlich nach Art 68 EuErbVO, der die darin aufzunehmenden Angaben abschließend regelt und die Bezeichnung der Liegenschaft ebenfalls nicht fordert, sodass allein das Fehlen dieser Angabe die Bewilligung der Einverleibung auf der Grundlage eines solchen Zeugnisses nicht hindert (OGH vom 3.10.2018, RIS-Justiz RS0132097).