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Iman Torabia - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.1 Erbschaftskaufvertrag – Erbschaftsschenkung

Gegenstand des Erbschaftskaufs nach § 1278 Abs 1 ABGB ist die entgeltliche Veräußerung des Erbrechts (oder eines Bruchteils davon) zwischen Erbanfall und Einantwortung. Beim Erbschaftskauf iSd §§ 1278 ff ABGB wird nicht die Verlassenschaft oder ein Teil davon gekauft. Gekauft wird vielmehr das subjektive Erbrecht des Verkäufers, also sein Recht zum Erwerb zwischen Erbanfall und Einantwortung. Hierbei erwirbt der Erbrechtskäufer das Erbrecht des Erbrechtsverkäufers und zwar auf die Weise, wie es dieser besessen hat und übernimmt damit die Erbschaft in dem Stand, in dem sie sich befindet (RS0025410). Er tritt in dieses Erbrecht zur Gänze ein, auch in alle Verbindlichkeiten. Zu betonen ist also, dass auch der Erbschaftskäufer, der eben insgesamt in die Rechtsposition des Veräußerers eintritt, als Erbe auch Universalsukzessor des Erblassers ist. Der Erbrechtskäufer gibt die Erbantrittserklärung ab; an ihn erfolgt die Einantwortung (6 Ob 16/06f = RIS-Justiz RS0025410). Da hinsichtlich der Stellung also geklärt ist, dass der Erbschafts-Erbrechtskäufer zur Gänze in die Rechtsposition des Veräußerers eintritt, muss er auch dessen Dispositionen über das Erbrecht – soweit diese für den Veräußerer selbst wirksam waren – im Allgemeinen gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht nur für die im Verlassenschaftsverfahren gesetzten Erklärungen oder bereits geschlossene Erbteilungsübereinkommen. Dies gilt nämlich auch für sonstige Verfügungen des Erben. Zu den Verfügungsbefugnissen des Erben zählt gem § 817 ABGB auch die Beziehungen zu den Legataren abzuklären. Aus diesem Grund kann er auch Zusagen über die Art der Begleichung der Vermächtnisse machen. Dies ist nun kein Erbteilungsübereinkommen iSd § 181 AußStrG, da die Legatare eben keine Erben sind, wohl aber die Zusage, dem Antrag des Legatars nach § 178 AußStrG auf Ausstellung einer Amtsbestätigung zur Ermöglichung der Einverleibung des Eigentumsrechts an ihn vermachten Liegenschaften nicht entgegenzutreten. Weiters ist darin auch die Zusage zu sehen, für den Fall, dass der Legatar die Möglichkeit des Antrages nach § 180 AußStrG nicht in Anspruch nimmt, nach Einantwortung dessen Ansprüche im vereinbarten Sinne zu befriedigen.

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