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Dokument-ID: 698836
10.2.2 Erledigung
Bewilligung
Mehr oder etwas anderes, als die Partei angesucht hat, darf gem § 96 GBG auch dann nicht bewilligt werden, wenn sie nach den beigebrachten Urkunden zu einem ausgedehnteren oder anderen Begehren berechtigt wäre. Ist nur die Vormerkung angesucht worden, so darf die Einverleibung nicht angeordnet werden, auch wenn sie auch zulässig wäre (§ 85).