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Iman Torabia - Alexander Kdolsky - Daniela Hrdlovic - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.5.3 Erlöschen der Dienstbarkeiten

Die Servituten erlöschen durch (§§ 524 ff ABGB):

  • Zeitablauf
  • Verzicht
  • Untergang der dienenden oder herrschenden Sache
  • Enteignung
  • Gutgläubigen Eigentumserwerb
  • Verjährung durch langjährige (nach 30 bzw 40 Jahren) oder durch Nichtgeltendmachung oder dreijährige Duldung der Behinderung der Ausübung der Dienstbarkeit
  • Vereinigung
  • Tod des Berechtigten bei persönlichen Dienstbarkeiten
  • Zwecklosigkeit
  • Außerordentliche Kündigung

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