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Dokument-ID: 581407
3.5.3 Erlöschen der Dienstbarkeiten
Die Servituten erlöschen durch (§§ 524 ff ABGB):
- Zeitablauf
- Verzicht
- Untergang der dienenden oder herrschenden Sache
- Enteignung
- Gutgläubigen Eigentumserwerb
- Verjährung durch langjährige (nach 30 bzw 40 Jahren) oder durch Nichtgeltendmachung oder dreijährige Duldung der Behinderung der Ausübung der Dienstbarkeit
- Vereinigung
- Tod des Berechtigten bei persönlichen Dienstbarkeiten
- Zwecklosigkeit
- Außerordentliche Kündigung