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6.4 Ersitzung
Begriff
Voraussetzung der Ersitzung ist der qualifizierte Besitz einer ersitzungsfähigen Sache während der gesetzlich bestimmten Zeit. Der zur Ersitzung erforderliche Rechtsbesitz wird dadurch erworben, dass ein – wirkliches oder angebliches – Recht gegen jemanden gebraucht wird und dieser sich fügt (RS0108666; OGH 19.09.2012, 3 Ob 145/12p). Die Ersitzung führt zu einem originären Rechtserwerb, der zur Folge hat, dass der bisherige Rechtsinhaber sein Recht verliert (§ 1478 ABGB). Erworben wird das Recht, das inhaltlich dem ausgeübten Besitz entspricht. Die Beweislast ergibt sich aus § 328 ABGB, der eine gesetzliche Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes normiert (OGH 27.05.2010, 5 Ob 36/10w).