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Dokument-ID: 676143
10.1.5 Gegenstand der Anmerkung
Die grundbücherlichen Anmerkungen können gem § 20 GBG erfolgen zur:
- Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse, insbesondere von Beschränkungen der Vermögensverwaltung. Wurde in der betreffenden Grundbuchseinlage eine Eintragung erwirkt, ist eine Berufung auf die Unkenntnis dieser Verhältnisse nicht möglich. Beispiele sind die Anmerkung der Minderjährigkeit, die Bestellung eines Sachwalters, der Eintritt der Volljährigkeit, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (lit a);
- Begründung bestimmter, nach den Vorschriften des GBG oder eines anderen Gesetzes damit verbundener Rechtswirkungen. Beispiele sind die Anmerkung der Rangordnung, die Abschreibung von Grundstücken, die Simultanhaftung, die Aufkündigung einer Hypothekarforderung, die Streitanhängigkeit, die Zwangsverwaltung oder die Erteilung des Zuschlages (lit b).