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Iman Torabia - Alexander Kdolsky - Daniela Hrdlovic - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.7 Gerichtliche Pfandverwertung einer Immobilie

Für den Fall, dass der Pfandgläubiger nach Verlauf der bestimmten Zeit (Fälligkeit der besicherten Forderung) nicht befriedigt wird, ist er gem § 461 ABGB befugt, die Feilbietung des Pfandes gerichtlich zu verlangen und sich aus der Sache zu befriedigen. Das Gericht hat dabei nach Vorschrift der Gerichtsordnung zu verfahren (gerichtliche Pfandverwertung). Nach Fälligkeit der Schuld hat der Pfandgläubiger daher das Recht, sich aus der Pfandsache zu befriedigen (RS0106035 [T1]; OGH 20.11.2001, 3 Ob 81/01k).

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