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Dokument-ID: 829294
4.10 Geringerer gemeiner Wert (Gutachten)
Ein geringerer gemeiner Wert • [Fußnote: Quelle: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/immobilien-grundstuecke/grunderwerbsteuer/bemessungsgrundlage.html.] der Liegenschaft kann beispielsweise mit einem Schätzungsgutachten nachgewiesen werden. Diese Beweismittel unterliegen der freien Beweiswürdigung durch die Behörde. Wird dieses von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen erstellt, hat das Gutachten die Vermutung der Richtigkeit für sich.