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Derivativer Eigentumserwerb
Beim derivativen Eigentumserwerb handelt es sich um einen vom Recht des Vormannes abgeleiteten Eigentumserwerb. Dieser wird grundsätzlich durch ein Rechtsgeschäft (Titel) begründet. Das sachenrechtliche Geschäft besteht aus der Übereignung (Verfügungsgeschäft) und der Übertragungsform (Modus). Als mögliche Übertragungsarten gelten die Übergabe bei beweglichen Sachen und die Eintragung ins Grundbuch bei Liegenschaften.
Voraussetzung für die Wirksamkeit der Übereignung ist, dass der Veräußerer entweder selbst Eigentümer der Sache oder vom Eigentümer zur Veräußerung ermächtigt worden ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz beinhaltet § 366 Satz 2 ABGB. In Bezug auf das Übereignungsgeschäft herrscht weiters das Prinzip der kausalen Tradition. Darüber hinaus muss der Titel objektiv gültig sein.
Maßgeblich für den Eigentumserwerb ist nur das Verfügungsgeschäft. Aus diesem Grund erwirbt beim so genannten Doppelverkauf derjenige das Eigentum, dem eine bewegliche Sache zuerst übergeben wird bzw derjenige, welcher in Bezug auf eine Liegenschaft zuerst um die Einverleibung im Grundbuch ansucht (§ 430, § 440 ABGB).
Beachte aber: Verleitet der Dritte den Vertragspartner des Geschädigten zum Vertragsbruch oder handelt er in arglistiger Weise im Zusammenspiel mit dem Vertragspartner bewusst zum Nachteil des Geschädigten, so wird diesem bei der Doppelveräußerung oder Mehrfachveräußerung einer Liegenschaft ein Schadenersatzanspruch gewährt, der den Geschädigten – wenn er nicht Geldersatz begehren will – berechtigt, vom Eigentümer die Herausgabe der Liegenschaft als Naturalrestitution zu verlangen (OGH 12.04.2016, 2 Ob 87/15f; OGH 27.01.2023, 1 Ob 240/22h).