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Iman Torabia | Glossar

Häuslbauerbefreiung

Für Einkünfte aus der Veräußerung von Immobilien ist gem § 30b EStG eine Immobilienertragsteuer in Höhe von 30 % zu entrichten. Einkünfte aus der Veräußerung von selbsthergestellten Gebäuden sind jedoch – sofern sie innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben – von der Besteuerung befreit (§ 30 Abs 2 Z 2 EStG). Man spricht von der so genannten „Häuslbauerbefreiung“ bzw Herstellerbefreiung. Zu beachten ist hierbei, dass nur die selbsthergestellten Gebäude, nicht aber Grund und Boden von der Besteuerung befreit sind.

Die Herstellerbefreiung bei privaten Grundstücksveräußerungen gilt nicht für den unentgeltlichen Rechtsnachfolger (BFG 01.03.2019, RV/7101841/2014). Baumaßnahmen, die zu einer Änderung der Wesensart des Gebäudes führen, erfüllen im Allgemeinen noch nicht das Tatbestandsmerkmal des „selbst hergestellten Gebäudes“ (VwSlg 8941 F/2014).