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Kataster
Unter Kataster versteht man das Grundstückverzeichnis nach Vermessung von Lage, Art, Nutzung und Größe. Die geometrische Darstellung aller Grundstücke einer Katastralgemeinde bildet die Katastralmappe, wobei jede Katastralgemeinde einen Namen und auch eine Nummer hat. Die Grundstücksnummer wird auch Katastralzahl genannt und ist eine der Abteilungen, die das Gutbestandsblatt neben der Bezeichnung der Liegenschaft enthält.
Die in der Grundkataster- bzw Grundbuchsmappe aufscheinenden (Mappen-)Grenzen legen den Grenzverlauf nicht verbindlich fest (vgl OGH 28.01.2011, 6 Ob 256/10f; VwGH 20.09.2012, 2011/07/0005). Behauptet im Verwaltungsverfahren ein Liegenschaftseigentümer einen anderen Grenzverlauf und damit sein Eigentum bis zu dieser Grenze, dann hat die Behörde, sofern der Frage des Grenzverlaufes entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt, den tatsächlichen Grenzverlauf in der Natur festzustellen. Es besteht auch keine Beweislast für denjenigen, der einen von der Grundbuchsmappe abweichenden Grenzverlauf behauptet (VwGH 23.04.2014, 2011/07/0236).