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Rangordnung/Prioritätsprinzip
Gem § 53 GBG ist der Liegenschaftseigentümer berechtigt, eine bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte Veräußerung zu verlangen. Damit ist es möglich, die bücherliche Rangordnung vom Zeitpunkt dieses Ansuchens für die aufgrund dieser Veräußerung einzutragenden Rechte zu begründen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Urkunde, aufgrund deren die sich aus der Veräußerung ergebenden Rechte eingetragen werden sollen, vor oder nach dem Ansuchen um die Anmerkung errichtet worden ist. Die Anmerkungen solcher Gesuche können jedoch nur dann bewilligt werden, wenn nach dem Grundbuchsstand die Einverleibung des einzutragenden Rechtes oder die Löschung des bestehenden Rechtes zulässig wäre und wenn die Unterschrift der Gesuche gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Bestimmungen des § 31 Abs 3–5 GBG sind anzuwenden.
Das im angemerkten Rang einverleibte Recht entsteht erst mit dem Einlangen des Einverleibungsantrages (OGH 11.11.1987, 3 Ob 14/87).
Die grundbücherliche Eintragung der Anmerkung der Rangordnung aufgrund eines Gesuchs nach § 53 Abs 1 GBG setzt bei natürlichen Personen voraus, dass dieses das Geburtsdatum des Antragstellers enthält, dessen Unterschrift gerichtlich oder notariell beglaubigt ist und auch der entsprechende Beglaubigungsvermerk das Geburtsdatum des Antragstellers enthält (OGH 14.07.2015, 5 Ob 78/15d).
Zur grundbücherlichen Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nach § 40 Abs 2 WEG bedarf es einer vom Wohnungseigentumsorganisator mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung unterfertigten Zusage (OGH 25.09.2015, 5 Ob 92/15p).
Wird ein Antrag auf Anmerkung der Rangordnung zu Unrecht abgewiesen, so kann das Rechtsmittelgericht dem Antrag nicht selbst stattgeben, weil nur eine Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses erlassen werden darf. Das Rechtsmittelgericht hat in einem solchen Fall unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses einen Auftrag zur Beschlussfassung im Sinne der Stattgebung des Antrages zu erteilen (OGH 27.06.2017, 5 Ob 16/17i).