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Iman Torabia | Glossar

Tausch

Beim Tausch wird eine Sache gegen eine andere Sache überlassen. Die wirkliche Übergabe ist nicht zur Errichtung, sondern nur zur Erfüllung des Tauschvertrages und zur Erwerbung des Eigentums notwendig (§ 1045 ABGB). Die Gültigkeit des Tauschvertrages ist an sich nicht von einer bestimmten Form abhängig (§ 883 ABGB). Konsensualverträge können mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Zu beachten ist allerdings, dass das Gesetz zum Schutz etwa vor Übereilung auch Ausnahmen vorsieht. So ist etwa gem § 1 lit b NotAktsG ein zwischen Ehegatten geschlossener Tauschvertrag notariatsaktpflichtig. Eine weitere spezielle Bestimmung zum Tausch stellt § 76 Abs 2 GmbHG dar.

Auch wenn der Abschluss von Konsensualverträgen grundsätzlich formfrei ist und daher auch mündlich erfolgen kann, so bedarf ein ursprünglich mündlich vereinbarter Liegenschaftstausch für die Intabulation einer schriftlichen Ausfertigung. Die Bestimmung des § 433 ABGB legt dabei die Erfordernisse für die Einverleibung fest. Danach muss die Urkunde die genaue Angabe der Personen, die das Eigentum übergeben und übernehmen, der Liegenschaft, die übergeben werden soll, mit ihren Bestandteilen des Rechtsgrundes der Übergabe und des Ortes und der Zeit des Vertragsschlusses enthalten. Ferner muss vom Übergeber in dieser oder in einer besonderen Urkunde die ausdrückliche Erklärung abgegeben werden, dass er in die Einverleibung einwilligt (Aufsandungserklärung).

Der Tausch ist eine Sonderform des Kaufvertrages und kommt ebenfalls durch Einigung zwischen den Parteien zustande. Wird bei einem Kaufvertrag eine andere Sache in Zahlung gegeben, so handelt es sich regelmäßig um einen Doppelkauf; mangels eines festgestellten abweichenden Parteiwillens berührt der Wegfall des einen Kaufvertrages die Gültigkeit des anderen nicht (OGH 27.10.1983, 7 Ob 711/83). Beim Tausch eines ideellen Anteils an einer Liegenschaft gegen einen (flächenmäßig viel größeren) realen Teil dieses Grundstückes liegt kein unentgeltlicher Vertrag vor (OGH 10.11.1971, 5 Ob 225/71).

Laut § 1046 ABGB ist Geld zum Gegenstand eines Tauschvertrages untauglich. Ob ein Grundgeschäft, bei dem „Zahlung“ mit Bitcoins vereinbart wird, aus zivilrechtlicher Sicht als Tausch oder Kauf zu qualifizieren ist, hängt davon ab, ob Bitcoins dem kaufrechtlichen Geldbegriff iSd §§ 1053, 1054, 1055 ABGB entsprechen. In der Literatur wird die Qualifikation als Tausch vertreten (Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 § 1046 ABGB, Rz 3, Stand 01.05.2017, rdb.at).