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Dokument-ID: 809192
Zwangsversteigerungsverfahren
Das Zwangsversteigerungsverfahren wird durch Antrag des Gläubigers beim Exekutionsgericht eingeleitet. Die Bewilligung erfolgt per Beschluss und ist im Grundbuch einzutragen. Hiernach bestimmt das Gericht einen Sachverständigen dazu, die Liegenschaft zu schätzen (§§ 140 ff EO) und beraumt einen Versteigerungstermin an. Der Schätzwert bildet die Grundlage für die Berechnung von Vadium, Mindestbot und Überbot. Per Edikt werden Versteigerungstermin und Versteigerungsunterlagen veröffentlicht.