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Neu Dokument-ID: 698828

Iman Torabia - Daniela Hrdlovic | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.2.1 Grundbuchsgesuch

Form

Gem § 83 GBG sind Grundbuchsgesuche in der Regel schriftlich anzubringen. Nur in einfachen Fällen können Gesuche auch zu Protokoll erklärt werden.

Die Antragsteller sind berechtigt, bis zur Überreichung beim Grundbuchsgericht jede ihnen dienlich erscheinende Änderung des Textes auf jede Art, die die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt, vorzunehmen (OGH 07.07.1998, 5 Ob 86/98b).

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