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Dokument-ID: 580348
Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer beträgt grundsätzlich 3,5 % der Bemessungsgrundlage. Dies gilt insbesondere bei
- entgeltlichen Erwerbsvorgängen oder bei teilentgeltlichen Vorgängen hinsichtlich des entgeltlichen Teils, wenn diese Vorgänge nicht im Familienverband gem § 26a Abs 1 Z 1 GGG stattfinden,
- unentgeltlicher Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken außerhalb des Familienverbandes gem § 26a Abs 1 Z 1 GGG.
Der Stufentarif kommt zur Anwendung bei
- unentgeltlichen Erwerben sowie bei Erwerben, die als unentgeltlich gelten,
- teilentgeltlichen Erwerben hinsichtlich des unentgeltlichen Teiles.
Die Steuer beträgt
- für die ersten EUR 250.000,– 0,5 %
- für die nächsten EUR 150.000,– 2 %
- und darüber hinaus 3,5 %
des Grundstückswertes.