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Dokument-ID: 585037
7.22 Grundsätze der Rechtsprechung
Der OGH fasst in seiner Entscheidung vom 25.03.2009 zu 3 Ob 25/09m ua folgende Grundsätze zum Eigentumserwerb durch Zuschlag zusammen:
- Der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren ist ein rechtsbegründender gerichtlicher Akt. Durch diesen Akt wird das Eigentum der in Exekution gezogenen Liegenschaft an den Ersteher übertragen.
- Der Zuschlag ist als ursprüngliche Erwerbsart zu verstehen und überträgt Eigentum selbst dann, wenn der Verpflichtete nicht Eigentümer war.
- In erster Linie ist der Inhalt der Ausfertigung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags für den Eigentumserwerb des Erstehers entscheidend (§ 183 Abs 2 EO).
- Wenn im Versteigerungsedikt Zubehörstücke angeführt sind bzw im Versteigerungsedikt auf im Schätzgutachten angeführtes Zubehör verwiesen wird, erwirbt der Ersteher unabhängig davon, ob sie im Eigentum des Verpflichteten standen, bei Gutgläubigkeit Eigentum.
- Baulichkeiten, die auf einer Liegenschaft errichtet sind, sind an sich unselbstständige Bestandteile der Liegenschaft und folgen dem Eigentum an der Liegenschaft (§ 297 ABGB). Wenn es sich allerdings um so genannte Superädifikate oder Überbauten handelt, so gelten diese als bewegliche Sachen und sind daher sonderrechtsfähig.
- Eine Sondersituation besteht bei so genannten „Grenzüberbauten“. Bei diesen Bauten handelt es sich nicht um Superädifikate. Vielmehr sind dies Bestandteile der Liegenschaft und stehen teilweise auf dem Nachbargrundstück. Deren Eigentumsverhältnisse sind im Versteigerungsverfahren nicht endgültig zu klären. Ein Grenzüberbau macht das Versteigerungsverfahren nicht generell unzulässig.
- Wenn ein Überbau nach dem Versteigerungsedikt mitversteigert wurde, erwirbt der Ersteher durch den Zuschlag das Eigentum auch am Überbau.
- Erfüllt der Ersteher die Versteigerungsbedingungen, hat die Übergabe der Liegenschaft sowie des veräußerten Zubehörs gem § 156 Abs 2 EO zu erfolgen. Dabei handelt es sich nach der neueren Rechtsprechung um ein Exekutionsverfahren nach § 349 EO.