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14.5.1 Haftung beim Asset Deal gem §§ 38 UGB, 1409 ABGB
Für den Fall, dass unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse des Veräußerers vom Erwerber nicht übernommen werden, sieht § 38 Abs 4 erster und zweiter Satz UGB vor, dass der Erwerber dennoch für die damit verbundenen Verbindlichkeiten haftet. Dies gilt auch, wenn der Erwerber nur einzelne Verbindlichkeiten des Veräußerers nicht übernimmt.