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14.5.2 Haftung beim Share Deal gem §§ 38 UGB, 1409 ABGB
Da sich § 38 UGB lediglich auf Fälle der Einzelrechtsnachfolge bezieht, kommt eine Haftung des Erwerbers nach § 38 UGB beim Share Deal nicht in Betracht. Ähnlich verhält es sich auf den ersten Blick auch bei der Haftung nach § 1409 ABGB. Dazu siehe ausführlich bereits Fellner in Polster-Grüll/Zöchling/Kranebitter (Hrsg), Handbuch Mergers & Acquisitions 454 f (2007). Aigner – auf den auch Fellner in seiner Ausführung verweist – kritisiert mE zu Recht die Tatsache, dass in der Mergers & Acquistion-Praxis der in § 1409 ABGB normierten Haftung des Erwerbers eines Unternehmens allzu oft nur im Zusammenhang mit dem Asset Deal Beachtung geschenkt werde. Aigner zeigt, dass dem Haftungstatbestand des § 1409 ABGB auch beim Erwerb von Beteiligungen an einem Unternehmensträger (insb beim Erwerb von GmbH-Anteilen, Aktien oder Gesellschaftsanteilen an OG oder KG) wesentliche Bedeutung zukommen könne. So könne etwa angesichts des Normzwecks des § 1409 ABGB kein Zweifel daran bestehen, dass die Erwerberhaftung des § 1409 ABGB auch beim Share Deal greift, wenn beim verkaufenden Gesellschafter nach Übertragung der Beteiligung nichts Erhebliches zurückbleibt und die sonstigen Anwendungsvoraussetzungen, insb das erwähnte zweite subjektive Erfordernis, erfüllt werden.