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Dokument-ID: 585081
9.9 Haftung für Kredite
Entscheidet das Gericht (§ 92 EheG) oder vereinbaren die Ehegatten (§ 97 Abs 5, ggf § 55a Abs 2 EheG), wer von beiden im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht auf Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, dass derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird (§ 98 Abs 1 EheG). Ein entsprechender Antrag muss binnen eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung gestellt werden.