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Dokument-ID: 761191
2.13.1 Hauptwohnsitzbefreiung: Verzögerte Aufgabe des Hauptwohnsitzes aufgrund der nicht bezugsfertigen neuen Wohnung?
BFG: Gem § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988 sind Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs 1 Z 3 lit b) von der Besteuerung ausgenommen, wenn sie dem Veräußerer ab Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird („Hauptwohnsitzbefreiung“).