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2.7.3 Immobilienertragsteuer bei Veräußerung durch eine AG oder GmbH
Durch eine Befreiung im § 24 Abs 3 Z 4 iVm § 7 Abs 3 KStG 1988 (betreffen aufgrund der Rechtsform nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtete Körperschaften) erfolgen keine Selbstberechnung und auch keine Abfuhr der Immobilienertragsteuer durch den Parteienvertreter. Auch eine Pflicht zur besonderen Vorauszahlung besteht nicht (EStR 2000, Rz 6709a). Vielmehr unterliegen Veräußerungsgewinne ab 01.01.2024 der 23 %-igen Körperschaftsteuer. Anmerkung: Der Körperschaftsteuersatz beträgt 24 % für Wirtschaftsjahre, die ab 2027 enden, für Einkommensteile, die EUR 1 Mio überschreiten.