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11.2 Immobilienmakler – Aufklärungspflicht
§ 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG normiert eine besondere Aufklärungspflicht, demgemäß bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, der Makler nur dann Anspruch auf Provision hat, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist. Gem § 30b KSchG ist, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, die Aufklärung vor Abschluss des Maklervertrages vorzunehmen. Diese Regelung stellt gem § 31 Abs 2 KSchG zwingendes Recht dar, von dem nicht zu Lasten des Verbrauchers abgegangen werden darf und ist eine typische Verbraucherschutzvorschrift, die bestimmte vorvertragliche Informationspflichten regelt (RS0114076 = OGH 05.09.2000, 5 Ob 49/00t; OGH 05.07.2017, 7 Ob 109/17f).